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   BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21   

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https://dejure.org/2022,28387
BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21 (https://dejure.org/2022,28387)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21 (https://dejure.org/2022,28387)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 41/21 (https://dejure.org/2022,28387)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 112e Satz 2 BRAO, § ... 124 Abs. 1 VwGO, § 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BRAO, § 112f Abs. 1 Nr. 2 BRAO, § 112f Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO, § 112f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BRAO, § 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 42 Abs. 2 VwGO, § 112f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAO, § 65 BRAO, § 66 BRAO, § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAO, § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 69 Abs. 1 BRAO, § 69 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 66 Nr. 3 BRAO, § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, §§ 65, 66 BRAO, § 68 Abs. 1, 2 BRAO, § 68 Abs. 3 BRAO, § 69 Abs. 3 BRAO, § 65 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 69 Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 BRAO, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 32 BRAO, § 48 Abs. 1, 3 VwVfG, Abs. 3 BRAO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BRAO, § 69 BRAO, § 65 Nr. 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 242 BGB, § 68 Abs. 4 BRAO, § 68 Abs. 1 BRAO, § 69 Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 64 BRAO, § 112f BRAO, § 112f Abs. 1 BRAO, § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HwO, Art. 41 GG, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Vorstandswahl einer Rchtsanwaltskammer; Wiederwahl eines durch Amtsniederlegung als Mitglied des Vorstands ausgeschiedenen Rechtsanwalts im Wege der Nachwahl für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand; Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Wiederwahl eines durch Amtsniederlegung aus Vorstand ausgeschiedenen Rechtsanwalts im Wege der Neu- und Nachwahl

  • BRAK-Mitteilungen

    Ungültige Vorstandswahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Vorstandswahl einer Rchtsanwaltskammer; Wiederwahl eines durch Amtsniederlegung als Mitglied des Vorstands ausgeschiedenen Rechtsanwalts im Wege der Nachwahl für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand; Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederwahl in den RAK-Vorstand trotz Amtsniederlegung?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Wiederwahl eines durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedenen Rechtsanwalts im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand; zur Möglichkeit der erneuten Wahl in den ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um eine Nach- und Neuwahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer München

  • lto.de (Pressebericht, 18.10.2022)

    Ex-Geschäftsführer zu Unrecht ausgeschlossen: Ungültige Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer (RAK) München bestätigt

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3717
  • MDR 2022, 1568
  • WM 2023, 1664
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    Anders als für die Zulässigkeit einer Beschlussanfechtung durch ein Kammermitglied nach § 112f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BRAO bedarf es für die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung keiner Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung; hier hat der Gesetzgeber bewusst von einer solchen Einschränkung abgesehen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 32 mwN).

    Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus geltenden und bei den Wahlen zu den Organen der Beklagten zu beachtenden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 ff.; BVerfGE 60, 162, 167 mwN) Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

    Eine Wahl, die gegen Gesetz oder Satzung verstößt, kann daher vorbehaltlich der unter 2.c) anzustellenden Prüfung in Anlehnung an die Rechtslage bei der Anfechtung von Beschlüssen der Rechtsanwaltskammer und an gesetzliche Einschränkungen in § 112f Abs. 1 BRAO funktionell entsprechenden Vorschriften wie § 101 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HwO oder § 25 BPersVG nur bei solchen Fehlern Bestand haben, die sich auf das Wahlergebnis weder tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret und nicht nur theoretisch haben auswirken können (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 74 mwN).

    Sowohl aus den - auch für die Wahlanfechtung nach § 112f BRAO geltenden - allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen für die Anfechtung von teilbaren Verwaltungsakten als auch aus dem bei Wahlanfechtungen geltenden Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (s.o.) folgt, dass die Aufhebung einer Wahl, wenn möglich, auf den abgrenzbaren Teil, auf den sich der Wahlfehler ausgewirkt hat, zu beschränken ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, juris Rn. 111 f.).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09

    Rechtsanwaltskammer: Zwei-Jahres-Turnus für Teilneuwahlen des Kammervorstandes;

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    (4) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren AnwZ (B) 80/09(BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 10, 25).

    Diese Vorschrift dient der Klarstellung, dass das nachzuwählende Vorstandsmitglied abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht für die Dauer von vier Jahren, sondern lediglich für die verbleibende Amtszeit des von der Niederlegung betroffenen Sitzes gewählt wird, um auf diese Weise den vorgeschriebenen einheitlichen Turnus der Vorstandswahlen zu wahren (vgl.Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 10 aE).

    c) Trotz eines ergebnisrelevanten Fehlers ist allerdings von der Ungültigerklärung einer angefochtenen Wahl nach § 112f Abs. 1 BRAO abzusehen, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 LS 3 und Rn. 21).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit bzw. Gleichheit der Wahl sind, so dass sie als "zwingend" bezeichnet werden können (vgl. BVerfGE 151, 1 Rn. 43 mwN).

    Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 151, 1 Rn. 43, 46).

    Dabei ist der Gesetzgeber auch befugt, bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung unter Berücksichtigung der Grenzen, die die Bedeutung des Wahlrechts und die Strenge demokratischer Egalität seinem Bewertungsspielraum setzen, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 151, 1 Rn. 47 f.).

  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    aa) Zwar erledigt sich das im Wahlanfechtungsverfahren verfolgte Begehren, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, mit dem Ablauf der Wahl-periode des betreffenden Gremiums, da eine erfolgreiche Wahlanfechtung keine Rückwirkung hat, sondern nur für die Zukunft wirkt (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112f Rn. 51).

    Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Verfahrens, wenn anzunehmen ist, dass sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten wiederholen kann, so dass sich ihnen die streitige Rechtsfrage erneut in gleicher Weise stellen kann (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184; Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - 6 C 2/97, juris Rn. 38 [insoweit in BVerwGE 106, 64, 70 nicht vollständig abgedruckt] und vom 23. September 2004 - 6 P 2/04, ZfPR 2004, 297, 298; BVerwGE 140, 134 Rn. 11; anders BAGE 67, 316, 319; Beschluss vom9. September 2015 - 7 ABR 47/13, juris Rn. 12 f. mwN speziell für die Wahl von Personalvertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz).

    In diesem Fall kann das zunächst auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtete Anfechtungsverfahren mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl wegen des behaupteten Wahlfehlers fortgesetzt werden (vgl. BVerwG, ZBR 1990, 183, 184).

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    (1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38; Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, NJW 2022, 1620 Rn. 21; jeweils mwN).

    Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 41).

  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    (1) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38; Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, NJW 2022, 1620 Rn. 21; jeweils mwN).

    Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, NJW 2022, 1620 Rn. 22 mwN).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    Dabei kann offenbleiben, ob insoweit auch die vom Bundesverfassungsgericht zu staatlichen Parlamentswahlen entwickelten Grundsätze zur streng formalen Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81, 98 f.; 60, 162, 169; 121, 266, 295) auf Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten übertragbar sind oder hier aufgrund der Besonderheiten der funktionalen Selbstverwaltung weitergehende Einschränkungen zulässig sind und insoweit unmittelbar auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BVerfGE 39, 247, 254; 54, 363, 388 f.; 60, 162, 169; 111, 289, 300).

    Zudem kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfung nach Art. 41 GG auch dann davon abgesehen werden, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt (BVerfGE 103, 111, 134; 121, 266, 311 f.; Senat, aaO Rn. 22).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    Differenzierungen im Wahlrecht können auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408, 418).

    Es genügen in diesem Zusammenhang auch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der (Volks-) Vertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208, 248; 6, 84, 91 f.; 95, 408, 418).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen die als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG hinaus geltenden und bei den Wahlen zu den Organen der Beklagten zu beachtenden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 19/19, NJW 2021, 2041 Rn. 38 ff.; BVerfGE 60, 162, 167 mwN) Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl.

    Dabei kann offenbleiben, ob insoweit auch die vom Bundesverfassungsgericht zu staatlichen Parlamentswahlen entwickelten Grundsätze zur streng formalen Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81, 98 f.; 60, 162, 169; 121, 266, 295) auf Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten übertragbar sind oder hier aufgrund der Besonderheiten der funktionalen Selbstverwaltung weitergehende Einschränkungen zulässig sind und insoweit unmittelbar auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BVerfGE 39, 247, 254; 54, 363, 388 f.; 60, 162, 169; 111, 289, 300).

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 15/18 R

    Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige

    Auszug aus BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21
    Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der Beigeladenen zu 4 und zu 11 folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 159 Satz 2 VwGO (vgl. BSG, BeckRS 2019, 25360 Rn. 22 f.).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 15/18

    Postulationsfähigkeit eines als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten i.R.d.

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92

    Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • BVerwG, 13.07.2011 - 6 P 16.10

    Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 47/13

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablauf der Amtszeit - Rechtsschutzinteresse -

  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

  • BVerwG, 09.07.1992 - 7 C 32.91

    Atomrecht - Klagebefugnis Betriebsrat Forschungszentrum

  • BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 23/22

    Anspruch eines ehemaligen ausländischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die

    aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 41/21, AnwBl Online 2022, 667 Rn. 64 mwN; BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 mwN).
  • BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 24/22

    Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Anspruch eines Rechtsanwalts nach

    aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 41/21, AnwBl Online 2022, 667 Rn. 64 mwN; BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 mwN).
  • BayObLG, 12.10.2023 - 5 I 17/22

    Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach freiwilliger Rückgabe der

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die beigezogenen Personal- und Sachakten, die beigezogenen Akten der Strafverfahren des Amtsgerichts München, Az. 1117 Ds 307 Js 48433/10 und 852 Ds 254 Js 118787/13, die beigezogene Akte des Wahlanfechtungsverfahrens BayAGH III - 4 - 9/20 und BGH AnwZ (Brfg) 41/21 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2023, in der der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter angehört wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.

    Das Urteil des BGH im Verfahren AnwZ (Brfg) 41/21, veröffentlicht unter dem Entscheidungsdatum 12.09.2022 (vgl. juris), mit dem der BGH die vom 24. April bis 10. Mai 2020 durchgeführte Wahl zum Vorstand der Beklagten teilweise für ungültig erklärt hat, steht dem nicht entgegen.

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